Überprüfungsklage Update

Überprüfungsklage Credit Suisse/UBS – Aktueller Stand (per 22. November 2025) und Ausblick

Aktuelles

Update zum Stand der Überprüfungsklage im Zusammenhang mit der Fusion der CS und UBS. Chronologie, aktueller Stand und Ausblick.

  • Übernahme der CS durch UBS im März 2023
  • Gerichtliche Bestellung von Gutachtern im Juni 2025
  • Aktuelle Verzögerungen durch Beschwerden und Streit um Akteneinsicht

Die Credit Suisse wurde im März 2023 in einer «Notfusion» von der UBS übernommen. Die CS-Aktionäre erhielten lediglich 0.76 Franken je Aktie, was zahlreiche Anleger als stark unterbewertet erachten. Seither wehren sie sich gegen diese Enteignung. Das Notrecht.com Team unterstützt mehrere Kläger ehrenamtlich bei ihrem Vorhaben. Das Ziel ist, dass alle ehemaligen CS-Aktionäre fair entschädigt werden; entweder durch einen positiven Gerichtsentscheid profitieren oder durch einen möglichen Vergleich. Die nachfolgend zusammengefassten Schritte wurden teilweise von unterschiedlichen Klägern unternommen. Wegen der Zusammenlegung des Verfahrens profitieren jedoch alle Kläger von den Argumenten der anderen Kläger.

Chronologie des Verfahrens (März 2023 bis Mitte 2025)

Am Wochenende des 19. März 2023 übernahm die UBS die angeschlagene Credit Suisse (CS) für rund 3 Milliarden Franken – entsprechend 0.76 CHF pro CS-Aktie, bezahlt in UBS-Aktien. Dieses Umtauschverhältnis (22.48 CS-Aktien ergaben 1 UBS-Aktie) lag etwa 60 % unter dem letzten Börsenschlusskurs der CS-Aktie von 1.86 CHF vor dem Notverkauf. Viele CS-Aktionäre waren damit nicht einverstanden: Ab Juni 2023 reichten insgesamt 39 Kläger (ehemalige CS-Aktionäre) beim Handelsgericht Zürich sogenannte Überprüfungsklagen nach Art. 105 Fusionsgesetz ein. Ihr Ziel war, das Umtauschverhältnis gerichtlich überprüfen zu lassen und eine angemessene Zusatzentschädigung pro CS-Aktie zu erstreiten.

Dezember 2023: Die UBS reichte eine Klageantwort ein, in der sie die Übernahme verteidigte. Zentral war die Argumentation, dass die Credit Suisse ohne die Notfusion unweigerlich kollabiert wäre – konkret habe die CS am 20. März 2023 insolvent gedroht. Daher sei bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses ausnahmsweise nicht der Fortführungswert massgeblich gewesen, sondern ein reiner Liquidationswert auf Stand-alone-Basis, ohne Berücksichtigung von Synergien oder einer Weiterführung des Geschäfts. Zur Untermauerung legte die UBS ein Parteigutachten des Beratungsunternehmers Thomas Vettiger vor. Dessen Fazit: Die CS sei zum Übernahmezeitpunkt praktisch wertlos gewesen – jeder Umtauschwert über Null sei daher schon als fair anzusehen.

August 2024: Die Klägerseite erwiderte diese Darstellung in ihren Replikschriften. Ein Rechtsgutachten des Zürcher Professors Harald Bärtschi stellte klar, dass nach Bundesgerichtspraxis die Bewertung auf Fortführungsbasis zu erfolgen habe – denn bei Übernahme stand fest, dass die UBS das Geschäft der CS fortführen würde. Zudem seien auch die Fusionssynergien wertrelevant und dürften nicht einfach ausgeblendet werden. Ein paralleles Bewertungsgutachten der IVA Valuation & Advisory AG (Frankfurt) kam – mangels interner CS-Daten auf Basis öffentlich verfügbarer Informationen – zum Ergebnis, dass je nach Methode der faire Wert einer CS-Aktie zwischen CHF 2.30 und CHF 9.17 gelegen habe. Dies entspricht einer Gesamtbewertung der CS von etwa 10 bis 38 Milliarden Franken, also ein Vielfaches der tatsächlich bezahlten 3 Milliarden. Entsprechend forderten die Kläger, das Handelsgericht solle ein unabhängiges gerichtliches Gutachten anordnen, um den angemessenen Unternehmenswert und damit das korrekte Umtauschverhältnis nachträglich festzustellen. Hintergrund ist, dass bei dieser Fusion aufgrund einer Notverordnung auf die üblichen Bewertungsverfahren und eine Aktionärsabstimmung verzichtet wurde. Diese gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen fielen weg, weshalb nun eine gerichtliche Prüfung als notwendig erachtet wird.

April 2025: Die UBS reicht eine 600-seitige Duplik ein. Unter den Beilagen befindet sich ein neues «Gutachten» von Thomas Vettiger. Die UBS bleibt bei ihrem Standpunkt einer wertlosen CS. Ein unabhängiges Gutachten lehnt sie ab. Interne Unterlagen zur Berechnung des Werts der CS möchte sie nicht herausgeben.

Juni 2025: Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 ordnete das Handelsgericht an, ein gerichtliches Gutachten zum Wert der Credit Suisse per Stichtag 19. März 2023 einzuholen. Damit erzielte die Klägerseite einen wichtigen Zwischenerfolg im Verfahren. Das Gericht bestimmte zwei unabhängige Experten – Prof. Peter Leibfried (Universität St. Gallen) und Roger Neininger (ehemals KPMG Schweiz) – zu Gutachtern. Bemerkenswert ist, dass das Gutachten ausdrücklich auf Basis eines Fortführungswerts erfolgen soll und nicht als reiner Liquidationswert, wie von der UBS gefordert. Dieses Signal deutet bereits an, dass das Gericht den pauschalen “Wert Null”-Argumenten der UBS nicht zu folgen bereit war. Zugleich verpflichtete das Gericht die UBS, dem Gutachter umfassende interne Unterlagen bereitzustellen: Alle internen und externen Bewertungen der CS ab Oktober 2022 (inklusive der von Morgan Stanley und Rothschild erstellten Fairness Opinions) müssen herausgegeben werden. Das Handelsgericht setzte den Streitwert des Verfahrens auf 50 Milliarden Franken fest – ein Indikator für die enorme Tragweite; es handelt sich um den wohl größten Zivilrechtsstreit in der Schweizer Geschichte.

Entwicklungen seit Sommer 2025

Beschwerden gegen die Gutachter und Verfahrensverzögerung

Die gerichtliche Ernennung der beiden Gutachter stiess auf Widerstand. UBS selbst hatte zunächst Einwände gegen Leibfried und Neininger erhoben und deren Unabhängigkeit bezweifelt (u.a. wegen früherer KPMG-Verbindungen) – das Handelsgericht wies diese Einwände am 8. Juli 2025 zurück und bestätigte die Auswahl. Kurz darauf aber legte ein Kläger (vertreten durch eine Liechtensteiner Kanzlei) gegen die Gutachterbesetzung Beschwerde beim Bundesgericht ein. In dieser Mitte September 2025 eingereichten Beschwerde rügt der Kläger, die ernannten Experten seien für die Bewertung einer international tätigen Großbank unzureichend qualifiziert. Beide hätten ihren Erfahrungsschwerpunkt in Rechnungslegung und Abschlussprüfung (“Vergangenheitsaufarbeitung”) und es fehle ihnen ein Leistungsausweis in der zukunftsgerichteten Unternehmensbewertung von Grossbanken. Darüber hinaus moniert der Kläger mangelnde Unabhängigkeit: Prof. Leibfried sei als HSG-Professor befangen, weil die UBS als “Campus-Bank” der Uni St. Gallen bis 2030 rund 20 Millionen CHF an die HSG spende. Roger Neininger wiederum war jahrzehntelang bei KPMG (bis 2022 CEO von KPMG CH), jener Firma, die die CS bis kurz vor dem Ende prüfte. Auch daraus leitet der Kläger eine Befangenheit Neiningers ab. Schliesslich bezweifelt man, ob zwei Einzelpersonen ohne grosses Team diese komplexe Aufgabe überhaupt effizient bewältigen könnten. Als Alternative schlug der Kläger dem Handelsgericht die Ernennung unabhängiger Experten aus dem Ausland vor – konkret zweier Finanzprofessoren der NYU (New York) in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Beratungsunternehmen (Compass Lexecon). Die anderen Kläger kritisierten die Bundesgerichtsbeschwerde ihres Mitklägers teils offen: Leibfried und Neininger seien genügend qualifiziert. Die erneute Verzögerung diene niemandem.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Bevor das höchste Gericht nicht entschieden hat, dürfen die Gutachter nicht definitiv mandatiert und instruiert werden. Der Kläger muss einen Vorschuss von CHF 200'000 bezahlen, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt. Ob der Kläger den Vorschuss geleistet hat, ist nicht öffentlich bekannt. Sollte die Beschwerde behandelt werden, dürfte sie das Verfahren mindestens um mehrere Monate verzögern. Das nimmt der Beschwerdeführer in Kauf, da es um die zentrale Frage einer unbefangenen, fachkundigen Begutachtung gehe. Für das Verfahren vor dem Handelsgericht bedeutet dies allerdings, dass bis auf Weiteres Stillstand herrscht, was die neutrale Wertermittlung betrifft – das Gericht kann die Gutachter erst formell beauftragen, wenn die Bundesgerichtsbeschwerde erledigt ist.

Streit um Einsicht in UBS-Bewertungsunterlagen

Parallel dazu tobt seit Sommer 2025 ein Verfahrensnebenstreit um die Herausgabe vertraulicher UBS-Unterlagen zur CS-Bewertung. Zwar hat das Handelsgericht die UBS verpflichtet, umfangreiche interne Dokumente (Analysen, Bewertungen, Präsentationen etc.) aus der Zeit vor der Übernahme zu liefern. Die UBS wehrt sich jedoch dagegen, dass die Klägerseite uneingeschränkte Einsicht in diese Gerichtsakten erhält. Konkret beantragt die Bank, dass nur die gerichtlich bestellten Gutachter alle gelieferten Dokumente vollständig sehen dürfen. Die Anwälte der Kläger hingegen – welche die Unterlagen zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten ebenfalls einsehen möchten – sollen laut UBS nur jene Dokumente oder Ausschnitte zu Gesicht bekommen, die die Gutachter in ihrem Bericht tatsächlich verwenden. Darüber hinaus fordert die UBS, dass selbst dieser eingeschränkte Einblick nur vor Ort im Handelsgericht unter strikten Geheimhaltungsauflagen erfolgen darf. Den Klägervertretern wäre es untersagt, die Akten zu kopieren oder Inhalte daraus an die Öffentlichkeit zu tragen, bei Androhung von Strafe.

Aus Sicht der Kläger ist dieses Ansinnen der UBS hochproblematisch, da die Kläger so nicht prüfen könnten, ob die UBS tatsächlich alles Relevante eingereicht hat. Bei einem Streitwert von 50 Mrd. ist die Versuchung gross, nur die für einen selbst günstigen Dokumente zu präsentieren. Eine derart weitgehende Geheimhaltung wesentlicher Prozessakten wäre höchst ungewöhnlich. In der Schweiz gilt grundsätzlich die Öffentlichkeit des Verfahrens, so dass eine faktische Informationskontrolle durch die beklagte Partei ein Novum darstellen würde.

Aufgrund des «ewigen, unbedingten Replikrechts» kann es noch eine Weile dauern, bis sich alle Parteien rechtsgenüglich äussern durften. Sobald sich alle Parteien genügt ausführlich geäussert haben, will das Gericht entscheiden, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die UBS-Unterlagen ins Verfahren eingebracht werden. Alle Klägergruppen haben bereits klar gemacht, dass sie den Versuch, die Akteneinsicht zu beschränken, geschlossen ablehnen werden. Sie fordern uneingeschränkten Zugang für ihre Rechtsvertreter, um die Entstehung des Gutachtens nachvollziehen und etwaige Unstimmigkeiten erkennen zu können. Das Ergebnis ist offen – denkbar wäre ein Kompromiss, etwa dass die Klägeranwälte zwar Einsicht in weitere Dokumente erhalten, jedoch unter strenger Vertraulichkeit (Geheimhaltungsvereinbarungen, Einsicht nur im Gerichtssaal etc.). Klar ist: Sollte das Gericht dem UBS-Begehren vollumfänglich stattgeben, wäre dies ein äusserst ungewöhnlicher Präzedenzfall, der sicherlich für weitere Kontroversen sorgen würde.

Ausblick

Für den weiteren Verlauf bedeutet die derzeitigen Nebenschauplätze voraussichtlich eine erhebliche Verzögerung. Sollte das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Gutachter ablehnen oder rasch entscheiden, könnte das Handelsgericht die Gutachter zwar beauftragen – doch erst nach Klärung der Akteneinsicht-Frage kann deren Mandat sinnvoll ausgeführt werden. Je nachdem, wie das Gericht beim Aktenzugang entscheidet (und ob auch dieser Entscheid ggf. noch angefochten wird), kann sich die Sammlung aller relevanten Informationen weiter hinziehen. Realistischerweise ist damit zu rechnen, dass sich die gutachterliche Wertermittlung über mehrere Monate erstrecken wird, sobald sie denn beginnen kann. Ein Urteil in der Sache ist folglich nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Frühestens nach Vorlage des gerichtlichen Gutachtens und erneuter Stellungnahme der Parteien wird das Handelsgericht entscheiden können – das wird sicher nicht vor 2027 der Fall sein, eher später. Dass ein Entscheid des Handelsgericht (ganz egal, wie er ausfällt) vor Bundesgericht gezogen wird, ist bereits heute absehbar.

Gordon Mickel & Perica Grasarevic

Initianten notrecht.com